WHO
Verfassung
Art. 35
Weiterlesen...Der Generaldirektor ernennt das Personal des Sekretariats gemäß dem von der Gesundheitsversammlung aufgestellten Personalreglement 7 . Die Auswahl des Personals soll in erster Linie von dem Gesichtspunkt aus geschehen, die Leistungsfähigkeit, die Integrität und den internationalen Charakter des Sekretariats im höchsten Masse zu wahren. Gebührende Bedeutung soll auch der Auswahl des Personals auf einer breitest möglichen geographischen Grundlage beigemessen werden.
60 / 60 / 124Art. 36
Weiterlesen...Die Arbeitsbedingungen des Personals der Organisation sollen soweit wie möglich denjenigen anderer Organisationen der Vereinten Nationen entsprechen.
61 / 61 / 124Art. 37
Weiterlesen...In der Ausübung ihrer Pflichten sollen der Generaldirektor und das Personal von keiner Regierung oder Behörde außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie sollen sich jeder Tätigkeit, die ihrer Stellung als internationale Beamte Abbruch tun könnte, enthalten. Jeder Mitgliedstaat der Organisation verpflichtet sich seinerseits, die ausschließlich internationale Stellung des Generaldirektors und des Personals zu achten und jeden Versuch der Beeinflussung zu unterlassen.
62 / 62 / 124Art. 38
Weiterlesen...Der Rat bildet die von der Gesundheitsversammlung vorgesehenen Kommissionen; er kann aus eigenem Antrieb oder auf Vorschlag des Generaldirektors jede andere Kommission bilden, die für die in der Zuständigkeit der Organisation liegenden Ziele wünschenswert erscheint.
64 / 64 / 124Art. 39
Weiterlesen...Der Rat prüft von Zeit zu Zeit und auf jeden Fall einmal jährlich die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung jeder einzelnen Kommission.
65 / 65 / 124Art. 40
Weiterlesen...Der Rat kann mit andern Organisationen gemeinsame oder gemischte Kommissionen bilden oder die Organisation in solchen vertreten lassen; er kann für die Vertretung der Organisation in Kommissionen, die von andern Organisationen eingesetzt sind, sorgen.
66 / 66 / 124Art. 41
Weiterlesen...Die Gesundheitsversammlung oder der Rat können lokale, allgemeine, technische oder andere Konferenzen besonderer Art zum Studium jeder in die Zuständigkeit der Organisation fallenden Frage einberufen und für die Vertretung an Konferenzen von internationalen Organisationen und, mit der Zustimmung der betreffenden Regierung, von nationalen, amtlichen oder nichtamtlichen Organisationen sorgen. Die Art dieser Vertretung wird von der Gesundheitsversammlung oder vom Rate festgelegt.
68 / 68 / 124Art. 42
Weiterlesen...Der Rat kann für die Vertretung der Organisation an Konferenzen sorgen, die nach seiner Ansicht für sie von Interesse sind.
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